Es ergeben sich in Abhängigkeit von Ihrer Krankenversicherung die folgenden Optionen als Grundlage für die Abrechnung einer Psychotherapie in meiner Praxis.
Die Höhe der Kostenabrechnung richtet sich dabei unabhängig von der Art Ihrer Krankenversicherung nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP).

Private Krankenversicherung/ Beihilfe

Die Kosten einer Psychotherapie werden in der Regel problemlos übernommen. Für ein Erstgespräch sowie die probatorischen Sitzungen zum Kennenlernen ist meist keine Beantragung notwendig. Die Kostenübernahme für eine Kurz- oder Langzeittherapie unterscheidet sich schließlich je nach Tarif und darin enthaltenen Konditionen. Daher bitte ich Sie, vorab die Rahmenbedingungen für eine Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen und sich erforderliche Formulare zuschicken zu lassen.

Selbstzahler*innen

Sollte es Gründe bei Ihnen geben, warum Sie die Kosten für eine Psychotherapie selbst tragen wollen (z.B. keine Beantragungszeit in Kauf nehmen wollen oder es soll keine gestellte Diagnose bei Ihrer Krankenkasse gespeichert werden), benötigt es nichts weiter als eine Kontaktaufnahme mit mir.

Gesetzliche Krankenversicherung

Da ich in einer privaten Praxis tätig bin, kann ich leider nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Psychotherapeuten, die mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, finden Sie z. B. bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordhein (KVNO) oder auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.

Freie Heilfürsorge

Versicherte bei der Freien Heilfürsorge können in der Regel direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren, die Kosten werden übernommen.
Bundeswehr: Sie können direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren. Bitte bringen Sie dann den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)“ mit. Dieser wird Ihnen von Ihren Truppenärzt*innen ausgestellt.
Polizei: Wenn Sie über die Heilfürsorge der Polizei versichert sind, können Sie direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren und mit den ersten Therapiesitzungen beginnen.

Absage und Ausfallhonorar

Da ich die mit Ihnen vereinbarten Termine fest reserviere ("Bestellpraxis"), ist im Falle Ihrer Verhinderung eine rechtzeitige Absage, d.h. mindestens zwei Werktage vorher, unbedingt erforderlich (entweder per Email oder Telefon). Bedenken Sie bitte, dass ich bei rechtzeitiger Absage den Termin an eine/n andere/n Klient/en, die/der vielleicht dringend auf eine Sitzung wartet, vergeben kann.  Für nicht rechtzeitig abgesagte Termine (zwei Werktage, 48h im Voraus, wobei der Samstag nicht als Werktag bewertet wird) berechne ich Ihnen ein Ausfallhonorar (60 % der Leistung). Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Vergütungsanspruchs für die Bereitstellung von Leistungen und ist so mit den Berufskammern und der Kassenärztlichen Vereinigung abgestimmt.